Rechtliche Maßnahmen der Arbeitgeber in der Türkei gegen Coronavirus-Pandemie

Das türkische Arbeitsrecht während einer Epidemie: Maßnahmen für Unternehmen

Die Auswirkungen einer Epidemie auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt sind unbestreitbar. Unternehmen sehen sich in solchen Zeiten mit Herausforderungen konfrontiert, die sie zwingen, sich anzupassen und Maßnahmen zu ergreifen, um das Gleichgewicht in ihrer finanziellen Struktur aufrechtzuerhalten. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte des türkischen Arbeitsrechts in Bezug auf Epidemien und gibt einen Überblick über die Maßnahmen, die Unternehmen ergreifen können.

1. Maßnahmen bezüglich der Arbeitnehmer

1.1. Unbezahlter Urlaub (Zwangsurlaub)

In Situationen, in denen die Arbeit aufgrund von Epidemien zum Stillstand kommt, kann unbezahlter Urlaub (Zwangsurlaub) eine vorteilhafte Option für Unternehmen sein. Dabei wird das Arbeitsverhältnis ausgesetzt, und weder der Arbeitgeber ist verpflichtet, Löhne zu zahlen, noch der Arbeitnehmer ist verpflichtet zu arbeiten. Die Dauer des unbezahlten Urlaubs kann bis zum Ende der Epidemie reichen, erfordert jedoch die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers.

1.2. Bezahlter Urlaub

Arbeitgeber haben das Recht, den Zeitpunkt und die Dauer des bezahlten Urlaubs einseitig festzulegen. Während einer Epidemie können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bezahlten Urlaub gewähren, wobei die Urlaubstage von vorhandenen Ansprüchen abgezogen werden. Es ist auch möglich, kollektiven Urlaub (Betriebsurlaub) zwischen dem 01. April und dem 31. Oktober zu erklären.

1.3. Ausgleichsarbeit

Wenn weder unbezahlter noch bezahlter Urlaub eine Lösung bietet, kann Ausgleichsarbeit in Betracht gezogen werden. Diese kann Zeiträume ohne Arbeit durch Überstunden ausgleichen, wobei bestimmte zeitliche Begrenzungen und schriftliche Zustimmung erforderlich sind.

1.4. Teilzeitarbeit

Wenn die Arbeit reduziert, aber nicht vollständig gestoppt wird, kann Teilzeitarbeit eine Option sein. Dies erfordert die Unterzeichnung einer vorläufigen Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer und die Zustimmung des Arbeitnehmers aufgrund der wesentlichen Vertragsänderung.

1.5. Arbeiten von zu Hause

Insbesondere Büroarbeiten können von zu Hause aus erledigt werden (Homeoffice). Es ist ratsam, dies schriftlich zu regeln und die Zustimmung der Arbeitnehmer einzuholen.

1.6. Kurzarbeit

Unternehmen sollten auch die staatlichen Unterstützungen nutzen, die während einer Epidemie gewährt werden. Dazu gehört die Beantragung von Kurzarbeitergeld bei İSKUR (Türkisches Arbeitsamt), das während der Kurzarbeit gezahlt wird. Die Epidemie wird als ein zwingender Grund für Kurzarbeit anerkannt.

2. Maßnahmen bezüglich der Handelsverträge

Unternehmen haben auch Verpflichtungen aus Verträgen mit Kunden und Lieferanten. Wenn Epidemien die Vertragserfüllung gefährden, sollten folgende Maßnahmen in Betracht gezogen werden:

2.1. Höhere Gewalt in Verträgen

Die Epidemie wird als höhere Gewalt anerkannt, auch wenn sie nicht vertraglich vereinbart ist. Die andere Vertragspartei muss schriftlich über die höhere Gewalt informiert werden, und gegebenenfalls sollten Verträge auf entsprechende Maßnahmen überprüft werden.

2.2. Allgemeine Bestimmungen im türkischen Obligationenrecht

In Fällen ohne ausdrückliche Regelung zur höheren Gewalt können allgemeine Bestimmungen angewendet werden. Diese regeln die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung und die Möglichkeit der Anpassung oder des Rücktritts vom Vertrag.

In dieser herausfordernden Zeit sollten Unternehmen die Möglichkeiten und Pflichten im Rahmen des türkischen Arbeitsrechts und der Handelsverträge genau prüfen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen von Epidemien auf ihr Geschäft zu minimieren.

Schlussbemerkung

In einer Zeit, in der Flexibilität und Anpassungsfähigkeit entscheidend sind, müssen Unternehmen das türkische Arbeitsrecht und ihre Verträge sorgfältig prüfen und die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um wirtschaftliche Stabilität zu gewährleisten. Es ist wichtig zu beachten, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen sich ändern können, und Unternehmen sollten sich immer auf aktuelle Informationen verlassen.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

1. Wer zahlt das Kurzarbeitergeld während einer Epidemie?

Das Kurzarbeitergeld wird direkt an den Arbeitnehmer gezahlt, nicht an den Arbeitgeber. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, die in den letzten 120 Tagen vor Beginn der Kurzarbeit ununterbrochen beschäftigt waren und in den letzten 3 Jahren mindestens 600 Tage Sozialversicherungsprämien eingezahlt haben.

2. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das tägliche Kurzarbeitergeld beträgt 60% des durchschnittlichen täglichen Bruttoeinkommens, berechnet über die letzten 12 Monate. Die Höhe des monatlichen Kurzarbeitergeldes ist begrenzt.

3. Wie lange dauert eine Kurzarbeit?

Das Kurzarbeitergeld ist für maximal 3 Monate vorgesehen, kann jedoch auf bis zu 6 Monate verlängert werden.

4. Welche Maßnahmen sollten Unternehmen in Bezug auf Handelsverträge ergreifen?

Unternehmen sollten Verträge auf höhere Gewalt überprüfen, die andere Partei informieren und gegebenenfalls Verträge anpassen oder überdenken.

5. Welche rechtlichen Änderungen gab es bezüglich des Kurzarbeitergeldes?

Die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld wurden erleichtert, um mehr Arbeitnehmer einzubeziehen. Dies wurde durch eine gesetzliche Regelung vom 25.03.2020 umgesetzt.

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