Honorar

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Honorar und Kosten

1. Anwaltshonorar

1.1 Allgemein

Das Anwaltshonorar wird in der Türkei fast immer zu (prozentualen) Pauschalpreisen vereinbart. Somit sind sowohl Anwalt als auch Mandant von Anfang an im Klaren darüber, worauf sie sich einlassen. Dadurch werden böse Überraschungen vermieden. Auch wir richten uns nach diesem Grundsatz.

Trotz der oben genannten Pauschalpreismentalität wird für die außergerichtlichen Beratungstätigkeiten in der Regel eine Vergütung auf Stundenhonorarbasis vereinbart. Auch bei Vergütung auf Stundenhonorarbasis wird möglichst zu Beginn des Auftrags versucht, je nach Einschätzbarkeit des Stundenaufwands, einen Pauschalbetrag oder eine Obergrenze festzulegen, um mehr Klarheit und Kontrolle zu schaffen. In jedem Falle werden die geleisteten Stunden als Grundlage der Endabrechnung detailliert und nachvollziehbar aufgelistet.

Für Firmen mit dauerhaftem Beratungsbedarf empfehlen wir, pauschale Dauerberatungsverträge abzuschließen. Das ermöglicht günstigere Konditionen für Unternehmen.

Für gerichtliche Tätigkeiten wird ein prozentuales Pauschalhonorar über den Streitwert vereinbart. Türkische Anwälte vereinbaren für Klageverfahren inkl. aller drei Instanzen ein Honorar in Höhe von ca. 10 bis 25% des Streitwerts je nach Dauer, Komplexität des Verfahrens und der Höhe des Streitwerts.

Anders als in Deutschland, gehört gesetzlich bei Obsiegen der Klage, das vom Gegner zu zahlende Anwaltshonorar ebenfalls dem Anwalt. Deshalb verliert der Kläger mindestens einen Betrag in Höhe des Anwaltshonorars, selbst wenn er die Klage vollständig gewonnen hat. Diese Regelung wird mit der Erhöhung der Motivation des Anwalts quasi als  Erfolgsprämie begründet.

Wir empfehlen, in jedem Fall vor dem Auftragsbeginn eine schriftliche Honorarvereinbarung abzuschließen, um klare Verhältnisse zu schaffen und eventuelle Streitigkeiten zu vermeiden.

1.2 Kammerempfehlung und Mindesthonorartarif

In der Türkei wird das Anwaltshonorar in der Regel mit einer schriftlichen Vergütungsvereinbarung festgelegt.

Einen für jeden Fall anwendbaren, allgemeingültigen Honorartarif gibt es nicht. Einerseits gibt es die Mindesthonorarempfehlungstabellen der Rechtsanwaltskammern, welche zum Teil etwas anwaltsfreundlicher gestaltet sind und andererseits gibt es den gesetzlichen Mindesthonorartarif, welcher oft unter den tatsächlichen Marktpreisen liegt. Beide werden jährlich aktualisiert.

Für Anwälte ist es unzulässig, Honorare unter dem gesetzlichen Mindesthonorartarif zu vereinbaren. Die realen durchschnittlichen Honorare liegen oft über dem gesetzlichen Mindesttarif. Wie hoch sie darüber hinausgehen, ändert sich im Einzelfall je nach Schwierigkeit des Falles und der Qualifikation der jeweiligen Anwaltskanzlei.

Die Empfehlungsliste der Rechtsanwaltskammer sieht für Gerichtsverfahren in der Regel 10% oder 15% des Streitwerts in Verbindung mit einem festen Mindesthonorarbetrag vor. Dagegen sieht der gesetzliche Mindesthonorartarif bei gerichtlichen Konflikten streitwertabhängige stufenweise Honorarsätze zwischen 12% bis 1% vor. Der gesetzliche Mindesthonorartarif wird insbesondere von den Gerichten angewandt. Die Gerichte berechnen das von der Gegenseite zu erstattende Anwaltshonorar auf Basis des gesetzlichen Mindesthonorartarifs.

Wenn keine Honorarvereinbarung zwischen den Parteien existiert und der Honorarkonflikt gerichtlich zu klären ist, sprechen Gerichte regelmäßig ein Honorar zwischen 10% und 20% des Streitwerts entsprechend dem bisherigen Umfang der geleisteten Arbeit des Anwalts zu.

Die Obergrenze des gesetzlich erlaubten Honorarsatzes liegt bei 25% des Streitwerts. In der Praxis kommt es allerdings auch vor, dass je nach Höhe des Streitwerts und Schwierigkeit des Falles höhere Sätze vereinbart werden.

Eine weitere wichtige Besonderheit ist, dass das gesetzliche Mindestanwaltshonorar einmal für das Klageverfahren und einmal für das Mahn- oder Vollstreckungsverfahren anfällt. Der Anwalt verdient somit zwei gesetzliche Mindesthonorare wenn er einmal Klage- und einmal Vollstreckungsverfahren durchgeführt hat. Allerdings zahlt man für Berufungs- und Revisionsverfahren kein oder nur ein geringes Honorar.

1.3 Erfolgshonorar

Es ist grundsätzlich umstritten, ob Erfolgshonorare in der Türkei zulässig sind. Dennoch werden in der Praxis insbesondere bei Inkassofällen und erbrechtlichen Angelegenheiten häufig Erfolgshonorare vereinbart, um Risiken zu verteilen.

Auf diese Weise können schwierige und kostenaufwendige Verfahren überhaupt erst geführt werden, welche anderenfalls gar nicht realisierbar wären. Schließlich gibt es in der Türkei noch keine Rechtsschutzversicherungen.

1.4 Honorar im Erbrecht

Erbrechtliche Verfahren sind oft langjährige, mit hohen Kosten verbundene Angelegenheiten. Die Finanzierung solcher Verfahren ist durch Erben häufig schwer zu bewältigen.

Je nach Einzelfall ermöglichen wir aus diesem Grunde, dass die notwendigen Verfahren mit einem relativ niedrigen Anfangsvorschuss gestartet und das Resthonorar erst nach Verkauf der Erbschaft aus dem Verkaufserlös gezahlt wird. In diesem Rahmen bieten wir verschiedene flexible Zahlungsvarianten je nach Einzelfall an. Bitte sprechen Sie uns für solche Fälle gesondert an.

2. Gerichtskosten

2.1 Kosten beim Mahnverfahren

Die Gerichtskosten für Mahn- und Vollstreckungsverfahren betragen ca. 0,5% des Streitwerts.

2.2 Kosten beim Gerichtsverfahren

Die Gerichtskosten für Klageverfahren betragen ca. 6,831% des Streitwerts, wobei bei Klageerhebung nur ein Viertel davon einzuzahlen ist.

Dazu kommen noch weitere Auslagen für Gutachter, Zeugen, Portokosten etc. So kann man davon ausgehen, dass bei Klageerhebung grob ca. 2% des Streitwerts als Gerichtskosten einzuzahlen sind.

Bei unbezifferbaren Forderungen kann man die Gerichtskosten niedrig halten, indem man mit einem niedrigen Wert die Klage erhebt und später nach Feststellung der tatsächlichen Forderung erhöht, ohne die Verjährungsgefahr einzugehen. Für bezifferbare Forderungen wäre aber eine solche Vorgehensweise nicht empfehlenswert, weil sonst der nicht eingeklagte Teil bei bezifferbaren Forderungen verjähren kann.

Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erstattung der von ihm eingezahlten Gerichtskosten im Falle des Obsiegens; leider unverzinst. Im Verlustfall muss der Kläger auch die restlichen Gerichtskosten von ca. 6% des Streitwerts tragen. Wenn der Beklagte gewinnt, hat er keine weiteren Gerichtskosten mehr zu zahlen, weil in diesem Fall der Kläger alle Gerichtskosten tragen muss. Wenn er aber verliert, muss er die gesamten Gerichtskosten tragen.

Ein wichtiges Problem ist, dass leider keine Verzinsung für Gerichtsgebühren oder Kautionen in der Türkei vorgesehen ist. Das verursacht bei höheren Beträgen ernsthafte Nachteile wegen Währungsverlusten oder der Inflation. Ein anderes Problem ist, dass die Übersetzungskosten grundsätzlich nicht als Gerichtskosten anerkannt werden.

3. Gutachterkosten

In fast allen Gerichtsverfahren wird ein offizielles Gutachten von einem gerichtlich bestellten Gutachterausschuss eingeholt, welcher in der Regel aus drei Gutachtern besteht.

Die Kosten sind im Vergleich zu den Gutachterkosten in Deutschland wesentlich niedriger, auch wenn in den letzten Jahren ein Anstieg zu beobachten ist. Diese Kosten sind vom Kläger im Voraus zu zahlen. Bei Obsiegen muss der Beklagte diese als Teils des Gerichtskostens erstatten.

Die Parteien können auch ein Privatgutachten einholen. Die Kosten für Privatgutachten sind wesentlich höher und werden nicht als Gerichtskosten anerkannt.

4. Fazit und über Uns

Als Falke Law.Tax verstehen wir die Bedeutung von Transparenz und Klarheit in Bezug auf Honorare und Kosten im Kontext des türkischen Rechts. Dieses Schreiben richtet sich an unsere geschätzten Mandanten, um Ihnen eine klare Vorstellung von unserer Honorarstruktur für rechtliche Dienstleistungen in der Türkei durch erfahrene Anwälte und Rechtsanwälte zu vermitteln.

Unsere Anwaltskanzlei bietet eine breite Palette von Dienstleistungen im türkischen Rechtssystem für unsere deutschen Mandanten an. Als Experten für türkisches Recht und Anwälte in der Türkei setzen wir auf klare, verständliche Honorarvereinbarungen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Unsere Honorarstruktur basiert auf bewährten Praktiken und lokalen Gegebenheiten im türkischen Rechtsbereich. Wir bieten sowohl Pauschalpreise als auch Stundenhonorare für Anwaltsleistungen in der Türkei an, je nach Art der rechtlichen Dienstleistung und Ihrer individuellen Situation. Dabei legen wir großen Wert darauf, im Vorfeld klare Absprachen zu treffen, um Transparenz und Kontrolle zu gewährleisten.

Für Unternehmen mit regelmäßigem Beratungsbedarf im türkischen Recht empfehlen wir Dauerberatungsverträge, die kostengünstige Lösungen bieten. Bei gerichtlichen Angelegenheiten in der Türkei verwenden wir ein prozentuales Pauschalhonorar, das auf den Streitwert abgestimmt ist. Diese transparente Herangehensweise ermöglicht es Ihnen, die Kosten im Blick zu behalten.

Unsere langjährige Erfahrung und Expertise im türkischen Rechtssystem ermöglichen es uns, die besten Lösungen für Ihre rechtlichen Anliegen in der Türkei durch erfahrene Anwälte und Rechtsanwälte zu finden. Wir sind stolz darauf, Sie auf dem Weg zum Erfolg in Bezug auf türkische Rechtsfragen zu begleiten.

Wir hoffen, dass diese Informationen Ihre Erwartungen erfüllen und Ihnen als Mandanten ein klares Bild unserer Honorarstruktur für rechtliche Dienstleistungen im Kontext des türkischen Rechts durch erfahrene Anwälte und Rechtsanwälte vermitteln. Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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