Türkei: Umfangreicher Ausnahmekatalog zum Vertragsverbot in Fremdwährung erlassen   

Die Türkei erlebte im August 2018 einen starken Währungsverfall. Um diesem Abwärtstrend entgegenzuwirken, wurde am 13. September 2018 ein Präsidentendekret erlassen, das es in der Türkei ansässigen Personen untersagte, Verträge in Fremdwährung oder Euro bzw. US-Dollar abzuschließen. Dies sollte die heimische Wirtschaft stützen und die Abhängigkeit von ausländischen Währungen verringern. Doch wie sieht es heute aus? Das Schatz- und Finanzministerium hat seitdem umfangreiche Ausnahmen zu diesem Verbot erlassen, was bedeutet, dass viele Verträge in Fremdwährung immer noch möglich sind. In diesem Artikel werden wir uns näher mit diesen Regelungen befassen.

1. Welche Verträge unterliegen dem Vertragsverbot in Fremdwährung?

1.1. Immobilienmietverträge und Immobilienkaufverträge

In der Türkei ansässige Personen dürfen Verträge über Immobilienmietverträge und -kaufverträge, die inländische Immobilien einschließlich Wohnungen und gewerblicher Immobilien betreffen, nicht in Fremdwährung abschließen. Diese Regelung gilt nicht für Ausländer, die in der Türkei Immobilien mieten oder kaufen möchten.

1.2. Arbeitsverträge

Arbeitsverträge zwischen in der Türkei ansässigen Personen dürfen ebenfalls nicht in Fremdwährung abgeschlossen werden. Ausnahmen gelten für ausländische Staatsangehörige, die in der Türkei arbeiten.

1.3. Dienstleistungsverträge

Dienstleistungsverträge, einschließlich Beratung, Vermittlung und Transportverträge, dürfen nicht in Fremdwährung abgeschlossen werden. Es gibt jedoch Ausnahmen für bestimmte Verträge, wie solche mit ausländischen Parteien oder Verträge, die im Rahmen von Exporten und Devisenerwerbsdienstleistungen stehen.

1.4. Werkverträge

Verträge für den Bau, die Reparatur und Wartung von Schiffen dürfen nicht in Fremdwährung abgeschlossen werden, es sei denn, es handelt sich um Schiffsarbeiten.

1.5. Miet- und Verkaufsverträge von Fahrzeugen

Miet- und Verkaufsverträge von Fahrzeugen, einschließlich Arbeitsmaschinen, dürfen nicht in Fremdwährung abgeschlossen werden. Ausnahmen gelten für den Verkauf oder die Vermietung von anderen beweglichen Sachen.

1.6. Softwareverkaufs-, Lizenz- und Serviceverträge

Verträge über Software, Hardware und Softwarelizenzen, die im Ausland hergestellt werden, können in Fremdwährung abgeschlossen werden, sofern die Vertragsparteien außerhalb der Türkei ansässig sind.

2. Ausnahmen des Vertragsverbots in Fremdwährung

Es gibt verschiedene Ausnahmen von diesem Verbot, darunter:

  • Arbeitsverträge, die im Ausland erfüllt werden.
  • Dienstleistungsverträge mit ausländischen Parteien oder im Rahmen von Exporten.
  • Dienstleistungsverträge für im Ausland tätige türkische Unternehmen.
  • Dienstleistungsverträge in elektronischer Kommunikation, die in der Türkei beginnen und im Ausland enden oder umgekehrt.
  • Werkverträge für Schiffsarbeiten und Leasingverträge für Schiffe.

3. Währungswechselpflicht für bestehende Verträge und Ausnahmen

Das Präsidentendekret vom 19.09.2018 verlangte die Umwandlung ausländischer Währungen in türkische Währung innerhalb von 30 Tagen. Diese Pflicht gilt jedoch nicht für die von Vertragsverboten in Fremdwährung befreiten Verträge. Alle anderen Verträge müssen in türkische Lira umgewandelt werden.

4. Wechselkurse für die Umwandlung bestehender Verträge in türkische Währung

Die Umrechnung von Fremdwährung in türkische Lira erfolgt in der Regel durch gegenseitige Zustimmung der Vertragsparteien. Falls keine Einigung erzielt wird, sind die in der Durchführungsverordnung festgelegten Regeln bindend. Diese Regeln sehen vor, dass die Umrechnungsbeträge auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex (TÜFE) berechnet werden.

Fazit

Die Maßnahmen zur Einschränkung von Fremdwährungsverträgen in der Türkei sind komplex und unterliegen bestimmten Ausnahmen. Es ist wichtig, die geltenden Vorschriften zu verstehen und sich bei Bedarf rechtzeitig beraten zu lassen.

Häufig gestellte Fragen

  1. Welche Verträge dürfen in der Türkei in Fremdwährung abgeschlossen werden?
    • Immobilienmietverträge und -kaufverträge für Ausländer.
    • Arbeitsverträge mit ausländischen Staatsangehörigen.
    • Dienstleistungsverträge im Rahmen von Exporten und Devisenerwerbsdienstleistungen.
  2. Gilt das Vertragsverbot in Fremdwährung auch für Softwareverträge?
    • Nein, Softwareverträge, die im Ausland hergestellt werden, können in Fremdwährung abgeschlossen werden.
  3. Wie werden bestehende Verträge in türkische Währung umgewandelt?
    • Die Umwandlung erfolgt durch gegenseitige Zustimmung der Parteien oder gemäß den Regeln des Verbraucherpreisindex.
  4. Welche Ausnahmen gibt es von der Währungswechselpflicht für bestehende Verträge?
    • Verträge, die vor dem 13.09.2018 abgeschlossen wurden, unterliegen dieser Pflicht nicht.
  5. Welche Wechselkurse gelten für die Umwandlung von Fremdwährung in türkische Währung?

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