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Die Gründung von Unternehmen in der Türkei: Ein umfassender Leitfaden für ausländische Investoren
Die Türkei hat sich in den letzten Jahren zu einem attraktiven Ziel für ausländische Investoren entwickelt, und dies ist kein Zufall. In diesem Artikel werden wir Ihnen einen umfassenden Überblick über die Gründung von Unternehmen in der Türkei bieten und Ihnen helfen, die richtige Entscheidung für Ihre geschäftlichen Interessen zu treffen.
Allgemeines
Die Türkei hat mit dem Direktinvestitionsgesetz von 2003 und der Neufassung des türkischen Handelsgesetzbuches vom 1. Juli 2012 den Prozess der Firmengründung für ausländische Investoren erheblich vereinfacht. Dies hat dazu geführt, dass die türkische Wirtschaft stetig gewachsen ist, mit einer beeindruckenden Steigerung von über 8,9% im Jahr 2010. Die Kaufkraft der jungen Bevölkerung hat sich in dieser Zeit erheblich erhöht, und der lokale Markt mit seinen etwa 74 Millionen Einwohnern und einem BIP pro Einwohner von 10.079 USD (Stand 2010) ist äußerst attraktiv für ausländische Investoren und Exporteure. Die niedrigen Lohnkosten und die flexiblen Arbeitszeiten in der Türkei tragen ebenfalls dazu bei, das Land als bevorzugten Standort für Investitionen zu positionieren.
Beliebte Gesellschaftsformen für ausländische Investoren
Bei ausländischen Direktinvestitionen in der Türkei sind die beliebtesten Gesellschaftsformen je nach Einzelfall die türkische GmbH (Limited Şirket) und die türkische Aktiengesellschaft (Anonim Şirket). Im Folgenden werden wir uns auf diese beiden Formen konzentrieren.
GmbH in der Türkei (Limited Şirket)
Die Voraussetzungen für die Gründung einer türkischen GmbH sind im türkischen Handelsgesetzbuch in den Artikeln 573 ff. aufgeführt. Um eine GmbH in der Türkei zu gründen, ist mindestens eine (höchstens 50) natürliche oder juristische Person als Gesellschafter erforderlich. Das Mindeststammkapital beträgt 10.000 TRY (ca. 4.400,00 Euro), und die GmbH haftet ihren Gläubigern mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die einzelnen Gesellschafter haften lediglich mit ihrer Einlage, jedoch für öffentliche Schulden und Abgaben der Gesellschaft mit ihrem persönlichen Vermögen (Steuer- und Sozialversicherungsschulden). 25% des Stammkapitals müssen vor der Gründung auf einer Bank hinterlegt werden, der Rest kann innerhalb von 2 Jahren eingezahlt werden.
Die türkische GmbH hat mindestens zwei Organe: Die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführer. Die Gesellschafterversammlung kann auch außerhalb des Geschäftssitzes stattfinden und sogar im Umlaufverfahren Beschlüsse fassen. Mit der notariellen Beglaubigung der Unterschriften unter dem Gesellschaftsvertrag wird die türkische GmbH gegründet, und sie erlangt ihre Rechtsfähigkeit mit der Eintragung ins Handelsregister. Der Gesellschaftsvertrag muss schriftlich abgeschlossen und notariell beglaubigt werden. Die Gründung erfolgt innerhalb von 2 – 7 Tagen nach der Antragstellung, und die Kosten variieren je nach Anzahl der Gesellschafter, Länge des Gesellschaftsvertrags und Anzahl der zu übersetzenden Unterlagen zwischen ca. 600 und 1.200 Euro.
Aktiengesellschaft in der Türkei (Anonim Şirket)
Die Voraussetzungen für die Gründung einer türkischen Aktiengesellschaft sind im türkischen Handelsgesetzbuch in den Artikeln 329 ff. aufgeführt. Gemäß türkischem Gesellschaftsrecht ist seit der Reform des Handelsgesetzbuches 2012 zur Gründung einer Aktiengesellschaft in der Türkei eine Person ausreichend. Das Mindeststammkapital beträgt 50.000 TRY (ca. 24.000 Euro), und die Aktiengesellschaft haftet ihren Gläubigern ähnlich wie die GmbH nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter (Aktionäre) wegen öffentlicher Schulden der Gesellschaft (Steuer- und Sozialversicherungsschulden) ist nicht vorgesehen, allerdings kann der Vorstand unter bestimmten Umständen haftbar gemacht werden. Dieses Risiko kann durch eine Versicherung abgedeckt werden.
Die Gründung einer türkischen Aktiengesellschaft erfolgt mit der notariellen Beglaubigung der Unterschriften unter dem Gesellschaftsvertrag, und die Rechtsfähigkeit wird durch die Eintragung ins Handelsregister erlangt. Genauso wie bei der GmbH-Gründung muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich abgeschlossen und notariell beglaubigt werden. Die Gründung dauert in der Regel 2 – 7 Tage nach der Antragstellung, und die Kosten variieren je nach Anzahl der Gesellschafter, Länge des Gesellschaftsvertrags und Anzahl der zu übersetzenden Unterlagen zwischen ca. 800 und 1.600 Euro.
Fazit
Die Gesellschaftsrechtsreform ab dem 01.07.2012 hat einige nachteilige Aspekte der Aktiengesellschaften in der Türkei beseitigt und die Attraktivität dieser Rechtsform gesteigert. Aktiengesellschaften sind insbesondere hinsichtlich der Haftung der Gesellschafter gegenüber dem Staat vorteilhafter als GmbHs. Bei der GmbH haften die Gesellschafter in prozentualer Höhe ihrer Beteiligung grenzenlos, während die Gesellschafter der Aktiengesellschaften überhaupt keine persönliche Haftung trifft. Es ist daher ratsam, einen genaueren Vergleich zwischen beiden Gesellschaftsmodellen anzustellen und die für Ihre Bedürfnisse am besten geeignete Form zu wählen.
Kurzvergleich der AG und Ltd. nach der Gesellschaftsrechtsreform vom 01.07.2012 in der Türkei
Punkte | AG | Ltd. |
---|---|---|
Mindeststammkapital | 50.000 | 10.000 |
Mindestgesellschafterzahl | 1 | 1 |
Mindestgeschäftsführerzahl | 1 | 1 |
Anteilsübertragungsform | Keine | Notar + Handelsregister |
Gebühren bei Anteilsübertragung | Keine | Notariatsgebühren |
Steuern bei Anteilsübertragung | Keine | Stempelsteuer (9,25 Promille) |
Einkommenssteuern bei Anteilsübertragung | Keine (grundsätzlich) | Einkommenssteuer (bis zu 35 %) |
Abhängigkeit vom Gesellschafter bei Anteilsübertragung | Keine | Ja |
Private Haftung der Gesellschafter wegen Steuerschulden | Keine | In Höhe der Anteile prozentual ohne Limit |
Private Haftung der Gesellschafter wegen Sozialversicherungsschulden | Keine | In Höhe der Anteile prozentual ohne Limit |
Jährliche Hauptversammlungspflicht | Ja | Ja |
Einmanngesellschaftsmöglichkeit | Ja | Ja |
Anonymität der Gesellschafter | Ja | Nein |
Sondermehrheitserfordernisse | Weniger | Mehr |
Stand: 01.12.2012