Mitarbeiterentsendung in die Türkei ohne Firmengründung

In letzter Zeit kommt es immer häufiger vor, dass im Ausland ansässige Firmen Ihre Mitarbeiter zum Zwecke der Marktforschung, des Vertriebs, der Vertretung oder aus anderen ähnlichen Gründen in der Türkei, vorübergehend oder auch unbefristet einsetzen, ohne hierfür eine geartete Betriebsstätte zu gründen. Ebenso kommt es vor, dass Personal vor Ort aus dem türkischen Arbeitsmarkt angestellt wird. Dieses Beschäftigungsmodell wirft jedoch gleichzeitig eine Vielzahl von Fragen hinsichtlich der abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf.

Der gesetzliche Rahmen für ausländische Mitarbeiter in der Türkei

Um Licht ins Dunkel zu bringen, werfen wir einen Blick auf den gesetzlichen Rahmen für diese Art der Beschäftigung. Hierbei ist besonders wichtig zu beachten, dass die Steuer- und Sozialversicherungsvorschriften in der Türkei für ausländische Mitarbeiter je nach ihrer Dauer des Aufenthalts unterschiedlich sind.

Versteuerungsstaat / unbeschränkte Steuerpflicht

Gemäß Artikel 3 des Einkommensteuergesetzes sind “Einkünfte aus dem In- und Ausland, von in der Türkei ansässigen Personen in der Türkei zu versteuern”. Wer sich länger als 6 Monate im Jahr in der Türkei aufhält, gilt als in der Türkei ansässig. Vorübergehende Auslandsaufenthalte berühren die Ansässigkeit nicht. Ein Mitarbeiter eines im Ausland ansässigen Arbeitgebers, der mehr als 6 Monate im Jahr in der Türkei verbringt, wird als unbeschränkt steuerpflichtig betrachtet. Das bedeutet, dass er seine Gehalts- und sonstigen Einkünfte in der Türkei erklären und versteuern muss.

Wenn das Personal hingegen weniger als 6 Monate im Jahr in der Türkei verweilt, gilt es als beschränkt steuerpflichtig und muss nur die in der Türkei erzielten Einkünfte versteuern.

Die Versteuerung von Gehaltseinkommen aus dem Ausland

Wenn das Personal länger als 6 Monate in der Türkei verbringt und sein Gehalt monatlich aus dem Ausland überwiesen wird, stellt sich die Frage, wie dieses Gehalt versteuert werden soll. In der Regel ist der in der Türkei ansässige Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer des Arbeitnehmers einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Doch wenn der Arbeitgeber im Ausland ist, kann er diese Pflicht nicht erfüllen.

Daher besagt Artikel 95 des Einkommensteuergesetzes, dass Arbeitnehmer, die ihr Gehalt direkt vom im Ausland ansässigen Arbeitgeber erhalten und dieser die Lohnsteuer nicht einbehalten kann, selbst ihre Einkünfte erklären müssen. Die Erklärungspflicht liegt somit beim Arbeitnehmer, der die auf diese Einkünfte anfallende Steuer nach türkischem Recht abführen muss.

Die Ausnahme nach Artikel 23 Absatz 14 des Einkommensteuergesetzes

Interessanterweise gibt es im türkischen Steuerrecht eine Ausnahme zugunsten des Arbeitnehmers. Gemäß Artikel 23 Absatz 14 des Einkommensteuergesetzes sind Einkünfte, die von einem im Ausland ansässigen und damit beschränkt steuerpflichtigen Arbeitgeber an dessen Arbeitnehmer in Devisen bezahlt werden, von der Einkommensteuer befreit.

Das bedeutet, dass Arbeitnehmer für Lohneinkünfte, die in ausländischer Währung von einem im Ausland ansässigen Arbeitgeber bezogen werden, keine Steuern abführen müssen.

Erklärungspflicht oder nicht?

Die Frage, ob der Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben muss oder nicht, ist entscheidend. Obwohl Artikel 95 des Einkommensteuergesetzes besagt, dass Arbeitnehmer aufgrund der Unmöglichkeit für den ausländischen Arbeitgeber, die Lohnsteuer abzuführen, selbst für die Erklärung und Abführung der Steuer verantwortlich sind, hat Artikel 23 Absatz 14 Vorrang.

Daher ist unsere Bewertung, dass für Einkünfte, die unter Artikel 23 Absatz 14 fallen, keine Steuererklärung erforderlich ist.

Sozialversicherungsbeiträge in der Türkei

Für in der Türkei ansässiges und abhängig beschäftigtes Personal gelten unabhängig von der Steuerausnahme Sozialversicherungspflichten. Die Sozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber abzuführen. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn zwischen dem Versicherungsstaat des Arbeitnehmers und der Türkei ein gegenseitiges Sozialversicherungsabkommen besteht und bereits Sozialversicherungsbeiträge im Ausland gezahlt wurden, kann der Arbeitnehmer von der Sozialversicherungspflicht befreit werden. Für die Befreiung ist die Einreichung der entsprechenden T/A Formulare bei der Sozialversicherungsanstalt in der Türkei erforderlich.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass ausländische Unternehmen, die Mitarbeiter in der Türkei beschäftigen, die länger als 6 Monate im Jahr dort verweilen, als unbeschränkt steuerpflichtig gelten und ihre gesamten Einkünfte in der Türkei versteuern müssen. Es sei denn, ihre Einkünfte fallen unter Artikel 23 Absatz 14 des Einkommensteuergesetzes, in welchem Fall sie von der Einkommensteuer befreit sind und keine Steuererklärung abgeben müssen.

In Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge gibt es keine vergleichbare Ausnahme, daher sind diese, wenn sie nicht bereits im Ausland gezahlt werden, in der Türkei abzuführen. Doch wenn ein Sozialversicherungsabkommen zwischen dem Versicherungsstaat des Arbeitnehmers und der Türkei besteht und die erforderlichen Dokumente eingereicht werden, kann eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht erreicht werden.

Für ausländische Unternehmen, die Mitarbeiter in der Türkei beschäftigen, ist es daher entscheidend, sich mit den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vertraut zu machen und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Häufig gestellte Fragen

  1. Muss ein ausländischer Mitarbeiter in der Türkei eine Steuererklärung abgeben, wenn sein Gehalt unter Artikel 23 Absatz 14 des Einkommensteuergesetzes fällt? Nein, wenn die Einkünfte eines ausländischen Mitarbeiters unter Artikel 23 Absatz 14 fallen, ist keine Steuererklärung erforderlich.
  2. Wie kann ein ausländischer Arbeitnehmer in der Türkei von der Sozialversicherungspflicht befreit werden? Ein ausländischer Arbeitnehmer kann von der Sozialversicherungspflicht in der Türkei befreit werden, wenn ein gegenseitiges Sozialversicherungsabkommen zwischen seinem Versicherungsstaat und der Türkei besteht und die erforderlichen Dokumente eingereicht werden.
  3. Was sind die Konsequenzen, wenn ein ausländischer Arbeitgeber die Lohnsteuer seines Mitarbeiters in der Türkei nicht einbehalten kann? In diesem Fall liegt die Erklärungspflicht und Verantwortung für die Steuer beim Arbeitnehmer selbst, sofern die Einkünfte nicht unter Artikel 23 Absatz 14 des Einkommensteuergesetzes fallen.
  4. Gibt es Ausnahmen für Sozialversicherungsbeiträge in der Türkei für ausländische Mitarbeiter? Ja, eine Ausnahme besteht, wenn bereits Sozialversicherungsbeiträge im Ausland gezahlt wurden und ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen besteht.
  5. Welche Schritte sollte ein ausländisches Unternehmen unternehmen, bevor es Mitarbeiter in der Türkei beschäftigt? Bevor ausländische Unternehmen Mitarbeiter in der Türkei beschäftigen, sollten sie sich mit den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vertraut machen und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch nehmen.
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