Urlaubsansprüche nach türkischem Arbeitsrecht

Urlaubsansprüche für Arbeitnehmer sind im türkischen Arbeitsgesetzbuch wie folgt vorgesehen.

Urlaubsanspruch wegen Eheschließung

Bei der eigenen Eheschließung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf bis zu drei Tage bezahlten Sonderurlaub (Art. 46 und 55 türk. Arbeitsgesetz).

Urlaubsanspruch im Todesfall (eines nahen Angehörigen)

Dem Arbeitnehmer stehen bis zu drei Tage bezahlter Urlaubsanspruch im Falle des Todes eines Elternteils, der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der Geschwister oder eines Kindes des Arbeitnehmers zu (Art. 46, 55 türk. Arbeitsgesetz).

Jahresurlaub

Anspruch auf Jahresurlaub erwerben Arbeitnehmer nach dem türkischen Arbeitsgesetz bei einer mindestens einjährigen Betriebszugehörigkeit wobei die Probezeit mitzurechnen ist.

Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, auf seinen Jahresurlaubsanspruch zu verzichten.

Die Dauer des bezahlten Jahresurlaubsanspruchs richtet sich nach der  Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers wie folgt;

Nicht weniger als

a) vierzehn Tage bei einer Betriebszugehörigkeit von einem bis zu einschließlich fünf Jahren,

b) zwanzig Tage bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als fünf aber weniger als fünfzehn Jahren,

c) sechsundzwanzig Tage bei einer Betriebszugehörigkeit von fünfzehn und mehr Jahren.

Für Arbeitnehmer unter 18 und über 50 Jahren darf der Jahresurlaubsanspruch nicht weniger als 20 Tage betragen.

Der Jahresurlaubsanspruch darf arbeits- bzw. tarifvertraglich erhöht jedoch nicht gekürzt werden (Art. 53 türk. Arbeitsgesetz). Der Urlaub darf höchstens in 3 Perioden aufgeteilt werden.

Freistellung für den Reiseweg

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer seinen bezahlten Jahresurlaub an einem anderen als den Betriebsort verbringen möchte, hat ihn der Arbeitgeber auf Antrag und unter Nachweis der Dauer des Reiseweges, für die Hin- und Rückreisezeit, bis zu vier Tage unentgeltlich freizustellen (Art. 56 türk. Arbeitsgesetz).

Freizeit zur Stellensuche/Bewerbungsurlaub

Während der laufenden Kündigungsfrist hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Arbeitssuche Freizeit zu gewähren. Die tägliche Freizeit darf zwei Stunden nicht unterschreiten. Der Arbeitnehmer darf diese Zeiten zusammenlegen und am Stück nehmen. In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer verpflichtet dies dem Arbeitgeber vorab mitzuteilen und die freie Zeit auf die auf den letzten Arbeitstag vorgelagerten Tage zu legen. (Art. 27 türk. Arbeitsgesetz).

Entbindungsurlaub

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmerinnen acht Wochen vor und acht Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden. Diese Zeiten sind vom Arbeitgeber so zu behandeln als hätte die Arbeitnehmerin gearbeitet. Bei Mehrlingsschwangerschaften verlängert sich die Frist vor dem Entbindungstermin  um  weitere zwei Wochen. Jedoch kann die Arbeitnehmerin auf eigenen Wunsch, wenn ihr gesundheitlicher Zustand es zulässt und unter Zustimmung ihres Arztes bis drei Wochen vor dem errechneten Geburtstermin weiterarbeiten. Diese Zeiten sind sodann an den Entbindungsurlaub nach der Geburt hinzuzurechnen (Art. 74, 55 türk. Arbeitsgesetz).

Kontrolluntersuchungen während der Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft ist die Arbeitnehmerin für die periodischen Kontrolluntersuchungen entgeltpflichtig freizustellen (Art. 74 türk. Arbeitsgesetz).

Beurlaubung aufgrund einer Geburt

Auf Wunsch ist die Arbeitnehmerin nach Ablauf der 16-wöchigen bzw. bei Mehrlings­schwangerschaften 18-wöchigen Frist bis zu sechs Monaten unentgeltlich zu beurlauben.

Stillzeit

Arbeitnehmerinnen sind zum Stillen ihrer Kinder unter einem Jahr, täglich insgesamt für eineinhalb Stunden entgeltpflichtig freizustellen. Die Arbeitnehmerin entscheidet selbst, wie sie diese Gesamtzeit einteilt und wann sie sie nimmt (Art. 74 türk. Arbeitsgesetz).

Krankheit und Erholung

Bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt, bei Vorliegen eines ärztlichen Attestes, für eine Woche fortzuzahlen. Bedarf es einer längeren Erholungsphase, so wird die Entgeltfortzahlung nach dieser Zeit von der staatlichen Sozialversicherungsanstalt (SGK) übernommen (Art. 46 türk. Arbeitsgesetz)

Stand: 01.12.2012

 

Verfasst von: 
Dr. Fatih Dogan LL.M
Avukat / Rechtsanwalt / Partner

Dr. Dogan & Koyuncu
Rechtsanwaltsgesellschaft

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